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markenrecht:gm:uebergangsbestimmung_betreffend_die_anwendung_des_gerichtsstands-_und_vollstreckungsuebereinkommens

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Übergangsbestimmung betreffend die Anwendung des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens

Artikel 108 GMV

Die Vorschriften des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Mitgliedstaat nur in der Fassung des Übereinkommens, die für diesen Staat jeweils in Kraft ist.Die Vorschriften des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Mitgliedstaat nur in der Fassung des Übereinkommens, die für diesen Staat jeweils in Kraft ist.

siehe auch

markenrecht/gm/uebergangsbestimmung_betreffend_die_anwendung_des_gerichtsstands-_und_vollstreckungsuebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1