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markenrecht:gm:muendliche_verhandlung

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Mündliche Verhandlung

Artikel 77 (1) GMV

Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 77 (2) GMV

Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern, vor der Widerspruchsabteilung und vor der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung ist nicht öffentlich.

Artikel 77 (3) GMV

Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor der Nichtigkeitsabteilung und den Beschwerdekammern öffentlich, sofern die angerufene Dienstelle nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfeigte Nachteile zur Folge haben könnte.

siehe auch

markenrecht/gm/muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1