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+ | ====== Lizenz ====== | ||
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+ | **Artikel 22 (1) GMV** | ||
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+ | Die Gemeinschaftsmarke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | **Artikel 22 (2) GMV** | ||
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+ | Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke kann die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich des Folgenden gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt: | ||
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+ | a) der Dauer der Lizenz;\\ | ||
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+ | b) der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke verwendet werden darf; \\ | ||
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+ | c) der Art der Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | d) des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf; \\ | ||
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+ | e) der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.\\ | ||
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+ | **Artikel 22 (3) GMV** | ||
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+ | Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers abhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließ- lichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nach Aufforderung nicht selber innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat. | ||
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+ | Nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) kann der Lizenznehmer ein Verfahren | ||
+ | wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke oder Unionsmarke nur mit Zustimmung des Markeninhabers anhängig machen. | ||
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+ | Der Lizenzgeber kann als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen oder der vom Markeninhaber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Lizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, wobei im letztgenannten Fall Zahlung an | ||
+ | den Markeninhaber beantragt werden muss.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen; | ||
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+ | Auf Leistung an sich selbst kann der Lizenznehmer nur klagen, wenn der Markeninhaber zusätzlich zur Zustimmung nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV auch eine materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung erteilt oder seinen Schadensersatzanspruch an den Lizenznehmer abgetreten hat.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen; | ||
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+ | Eine Ermächtigung des Markeninhabers zur Prozessführung enthält regelmäßig keine schlüssige Einziehungsermächtigung. Der Annahme eines solchen Regel-Ausnahme-Verhältnisses stehen die berechtigten Interessen des Markeninhabers entgegen, dass ohne seine Zustimmung die Leistung nicht an den Lizenznehmer bewirkt werden darf.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen; | ||
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+ | **Artikel 22 (4) GMV** | ||
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+ | Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Gemeichaftsmarke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen. | ||
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+ | **Artikel 22 (5) GMV** | ||
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+ | Die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ | ||
+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\ | ||
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+ | Privatrecht -> [[Privatrecht: |
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