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markenrecht:gm:grundsaetze_des_gemeinschaftsmarkenrechts

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Grundsätze des Gemeinschaftsmarkenrechts

Artikel 1 (1) GMV

Die entsprechend den Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Verordnung eingetragenen Marken für Waren oder Dienstleistungen werden nachstehend Gemeinschaftsmarken genannt.

Autonomie

Die Gemeinschaftsregelung für Marken stellt ein autonomes System dar, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen.1)

Das Gemeinschaftsmarkensystem einerseits und die harmonisierten nationalen Markenrechte andererseits stellen getrennte Rechtssysteme dar. Es ist somit ohne weiteres möglich, dass sogar identische Sachverhalte unter Anwendung inhaltlich gleicher Vorschriften des Gemeinschafts- und des harmonisierten nationalen Rechts unterschiedlich entschieden werden. Für die Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse ist dies vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich anerkannt worden.2) Für Kollisionsfälle gilt nichts anderes.3)

Das gemeinschaftliche Markenrecht tritt nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten.4)

Es ist daher nicht nur möglich, dass einer Marke wegen sprachlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede in einem Mitgliedstaat die Unterscheidungskraft fehlt, in einem anderen aber nicht5), sondern ebenso, dass eine Marke auf der Ebene der Gemeinschaft keine Unterscheidungskraft besitzt, wohl aber in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft.6)

Einheitlichkeit

Artikel 1 (2) GMV

Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft: Sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Nach Art. 1 Gemeinschaftsmarken VO ist die Gemeinschaftsmarke einheitlich, d.h. sie entfaltet für das gesamte Gemeinschaftsgebiet eine einheitliche Wirkung.

Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist.7)

→ Liegt ein Eintragungshindernis nach Art. 7 oder Art. 8 GM-VO in einem Land der Gemeinschaft vor, fällt die gesamte Markenanmeldung.

Keine Bindungswirkung durch Entscheidungspraxis

Die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke sind gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.8)

Die zuständige Behörde hat eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung allein auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung und nicht anhand ihrer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen hat.9)

Amtsermittlungsgrundsatz

siehe auch

1)
EuG Urt. v. 13. September 2005, Rechtssache T‑140/02- INTERTOPS m.w.N.
2)
EuGH GRUR 2004, 428, 432 [Nr. 63] - Henkel
3)
BPatG, Beschl. v. 2. August 2006, 32 W (pat) 249/03
4)
fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94
5)
vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Matratzen Concord, C‑421/04, Slg. 2006, I‑2303, Randnr. 25, und zum irreführenden Charakter einer Marke entsprechend Urteil vom 26. November 1996, Graffione, C‑313/94, Slg. 1996, I‑6039, Randnr. 22
6)
EuGH, Urt. v. 25.10.07 - C-238/06
7)
EuGH, Urt. V. 14.12.2006 - Rs. C-316/05 - NOKIA; m.V.a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C‑287/98, Linster, Slg. 2000, I‑6917, Randnr. 43, und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C‑170/03, Feron, Slg. 2005, I‑2299, Randnr. 26
8)
EuG, Urt. v. 9. Oktober 2006, T‑350/04 bis T‑352/04; m.V.a Urteile des Gerichtshofes vom 15. September 2005 in der Rechtssache C‑37/03 P, BioID/HABM, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 47, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C‑173/04 P, Deutsche SiSi‑Werke/HABM, Slg. 2006, I‑0551, Randnr. 48
9)
vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnrn. 47 bis 51, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi‑Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 48, sowie Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata‑Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, Randnrn. 43 und 44
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