Gemeinschaftsmarke

Artikel 1 (1) GMV

Die entsprechend den Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Verordnung [→ Gemeinschaftsmarkenverordnung] eingetragenen Marken für Waren oder Dienstleistungen werden nachstehend Gemeinschaftsmarken genannt.

siehe auch

markenrecht/gm/gemeinschaftsmarke.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 17:02 (Externe Bearbeitung)
 

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