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markenrecht:gm:gemeinschaftsmarke

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Gemeinschaftsmarke

Artikel 1 (1) GMV

Die entsprechend den Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Verordnung [→ Gemeinschaftsmarkenverordnung] eingetragenen Marken für Waren oder Dienstleistungen werden nachstehend „Gemeinschaftsmarken“genannt.

Artikel 1 (2) GMV

Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft: sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in dieser Verordnungnichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

markenrecht/gm/gemeinschaftsmarke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1