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markenrecht:gm:errichtung_und_befugnisse

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Errichtung und Befugnisse

Artikel 126 (1) GMV

Beim Amt wird ein Verwaltungsrat errichtet. Unbeschadet der Befugnisse, die dem Haushaltsausschuss im fünften Abschnitt — Haushalt und Finanzkontrolle — übertragen werden, übt er die nachstehend bezeichneten Befugnisse aus.

Artikel 126 (2) GMV

Der Verwaltungsrat stellt die in Artikel 125 genannte Liste von Kandidaten auf.

Artikel 126 (3) GMV

Er berät den Präsidenten im Zuständigkeitsbereich des Amtes.

Artikel 126 (4) GMV

Er wird vor der Genehmigung von Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört.

Artikel 126 (5) GMV

Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Stellunahmen abgeben und den Präsidenten und die Kommission um Auskunft ersuchen.

siehe auch

markenrecht/gm/errichtung_und_befugnisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1