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markenrecht:gm:erfordernisse_der_anmeldung

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Erfordernisse der Anmeldung

Artikel 26 (1) GMV

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss Folgendes enthalten:

a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;

b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;

d) eine Wiedergabe der Marke.

Artikel 26 (2) GMV

Für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.

Artikel 26 (3) GMV

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muß den in der Durchführungsverordnung nach 162 Absatz 1, nactehend „Durchführungsverordnung“ genannt, vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.

siehe auch

markenrecht/gm/erfordernisse_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1