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markenrecht:gm:dauer_der_eintragung

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Dauer der Eintragung

Artikel 46 GMV

Die Dauer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke beträgt zehn Jahre gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Die Eintragung kann gemäß Artikel 47 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

siehe auch

markenrecht/gm/dauer_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1