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markenrecht:gm:befugnisse_des_praesidenten

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Befugnisse des Präsidenten

Artikel 124 (1) GMV

Das Amt wird von einem Präsidenten geleitet.

Artikel 124 (2) GMV

Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Er trifft alle für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen;

b) er kann der Kommission Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung, der Verfaensordnung der Beschwerdekammern und der Gebührenordnung sowie jeder anderen Regelung betreffend die Gemeinschaftsmarke vorlegen, nachdem er den Verwaltungsrat sowie zu der Gebührenordnung und den Haualtsvorschriften dieser Verordnung den Haushaltusschuss angehört hat;

c) er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes auf und führt den Haushaltsplan des Amtes aus;

d) er legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;

e) er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 116 Absatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;

f) er kann seine Befugnisse übertragen.

Artikel 124 (3) GMV

Der Präsident wird von einem oder mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vom Vizepräsidenten oder von einem der Vizepräsidenten vertreten.

siehe auch

markenrecht/gm/befugnisse_des_praesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1