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markenrecht:gm:anwendung_der_bestimmungen

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Anwendung der Bestimmungen

Artikel 145 GMV

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und ihre Durchführungsverordnungen für Anträge auf internationale Registrierung nach dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (nachstehend „internationale Anmeldungen“ bzw. „Madrider Protokoll“ genannt), die sich auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder auf eine Gemeinschaftsmarke stützen, und für Markeneintragungen im internationalen Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigeum (nachstehend „internationale Registrierungen“ bzw. „Inteationales Büro“ genannt), deren Schutz sich auf die Europäische Gemeinschaft erstreckt.

siehe auch

markenrecht/gm/anwendung_der_bestimmungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1