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+ | ====== Geschäftliche Bezeichnungen ====== | ||
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+ | **§ 5 (1) MarkenG** | ||
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+ | Als geschäftliche Bezeichnungen werden [[Unternehmenskennzeichen]] und [[Werktitel]] geschützt. | ||
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+ | § 5 (1) 2. Alt. MarkenG -> [[Werktitelschutz]] \\ | ||
+ | § 5 (2) MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]] \\ | ||
+ | § 5 (3) MarkenG -> [[Werktitel]] \\ | ||
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+ | § 15 (1) MarkenG -> [[Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ | ||
+ | § 15 (2) MarkenG -> [[Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ | ||
+ | § 15 (3) MarkenG -> [[Rechtswidrige Benutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung]] \\ | ||
+ | § 15 (4) MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ | ||
+ | § 15 (5) MarkenG -> [[Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ | ||
+ | § 15 (6) MarkenG -> [[Haftung des Betriebsinhabers]] \\ | ||
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+ | -> [[Schutz von Firmenschlagworten, | ||
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+ | §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, | ||
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+ | Nach § 5 (1) MarkenG werden [[Unternehmenskennzeichen]] und [[Werktitel]] als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. | ||
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+ | Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 (2) Satz 1 MarkenG [-> [[Unternehmenskennzeichen]]] Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden. | ||
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+ | Nach § 15 Abs. 2 MarkenG [-> [[Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung]]] ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung benutzt, kann nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG [-> [[Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung]]] von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG [-> [[Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung]]] zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.((BGH, | ||
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+ | § 5 MarkenG regelt das Namensrecht im geschäftlichen Verkehr abschließend unter Verdrängung des [[Privatrecht: | ||
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+ | Im Gegensatz zur gewerblichen Bezeichnung sind die §§ 17 ff., 37 II HGB formelles Recht bzw. reines Registerecht. Das Immaterialgut der §§ 5, 15 MarkenG ist vollständig unabhängig vom Registerrecht: | ||
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+ | Das MarkenG n.F. entstand im Zuge der Harmonisierung des materiellen Markenrechts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Darüber hinaus war es ein Anliegen des MarkenG alle Kennzeichenrechte zusammenfassend zu regeln. Da die Markenrichtlinie nur für die bei einem Markenamt angemeldeten oder registrierten Marken gilt, ist sie für die Auslegung und Anwendung der im MarkenG vorgesehenen Bestimmungen über geschäftliche Bezeichnungen nicht verbindlich. Vielmehr ist an die zu § 16 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung anzuknüpfen. | ||
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+ | Der nach Art. 8 PVÜ gewährte Inlandsschutz des Handelsnamens beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, | ||
+ | §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, | ||
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+ | -> [[Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen]] \\ | ||
+ | -> [[Unternehmenskennzeichen]] \\ | ||
+ | -> [[Internetrecht: | ||
+ | -> [[Wettbewerbsrecht: |
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