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markenrecht:gegenstandswert_des_markenverletzungsverfahrens [2020/09/02 15:04] – mfreund | markenrecht:gegenstandswert_des_markenverletzungsverfahrens [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gegenstandswert des Markenverletzungsverfahrens ====== | ||
+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände | ||
+ | des Einzelfalles zu bewerten((BGH, | ||
+ | - I ZR 151/14, juris Rn. 7)) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt.((BGH, | ||
+ | - I ZR 97/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; | ||
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+ | Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung.((sogenannter Angriffsfaktor; | ||
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+ | Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch der Kläger ist gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtung aller Umstände, hier insbesondere des Interesses der Kläger an dem Bestand ihres Markenrechts sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes und der Interessen der Parteien überhaupt festzusetzen.((LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007 – 15 O 698/06)) | ||
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+ | Es ist auf das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Verkaufsaktivitäten des Beklagten abzustellen.((LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007 – 15 O 698/ | ||
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+ | Der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs und Schadensersatzanspruchs unterscheidet sich vom Gegenstandswert des Löschungs-/ | ||
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+ | Mangels hinreichender Angaben zu dem tatsächlich erzielten Umsatz der Kläger mit der streitgegenständlichen Bildmarke unter Berücksichtigung des jedenfalls sehr geringen, wenn nicht ganz ausgebliebenem Erfolg des Beklagten mit seinen Internetangeboten schätzt das Gericht das Interesse der Kläger an der Unterlassung angemessen, aber auch ausreichend mit EUR 20.000,00 ein, hinzu kommen noch die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, | ||
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+ | Der Gebührenstreitwert bei Markenrechtsstreitigkeiten überschreitet oft EUR 50.000, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Streitwert in Markensachen]] |
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