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+ | ====== Gegenstand der Auskunftspflicht ====== | ||
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+ | **§ 19 (3) MarkenG** | ||
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+ | Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über | ||
+ | - Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder [[Dienstleistungen]] sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, | ||
+ | - die Menge der hergestellten, | ||
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+ | § 19 (1) MarkenG -> [[Auskunftsanspruch]] \\ | ||
+ | § 19 (2) MarkenG -> [[Auskunftsanspruch gegenüber Dritten]] \\ | ||
+ | § 19 (4) MarkenG -> [[Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche]] \\ | ||
+ | § 19 (5) MarkenG -> [[Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft]] \\ | ||
+ | § 19 (6) MarkenG -> [[Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten]] \\ | ||
+ | § 19 (7) MarkenG -> [[Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung]] \\ | ||
+ | § 19 (8) MarkenG -> [[Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren]] \\ | ||
+ | § 19 (9) MarkenG -> [[Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten]] \\ | ||
+ | § 19 (10) MarkenG -> [[Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten]] \\ | ||
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+ | Einkaufs- und Verkaufspreise waren als Gegenstand der Auskunftspflicht in § 19 Abs. 2 MarkenG a.F. nicht genannt und damit nach der Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 MarkenG a.F. auch nicht erforderlich.((BGH, | ||
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+ | Der Auskunftsanspruch des Markeninhabers auf Benennung von Lieferanten und anderen Vorbesitzern nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Vorbesitzer an den in Rede stehenden Markenverletzungen beteiligt waren.((BGH, | ||
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+ | Der Umfang der Auskunftspflichten von Verletzern von Kennzeichenrechten und bestimmten Dritten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG beschränkt sich auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben.((BGH, | ||
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+ | Davon wird die Angabe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Werbeanzeige im Internet nicht erfasst.((BGH, | ||
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+ | Die Regelung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG bezieht die Auskunftspflicht nicht auf Werbemittel und damit nicht auf die Anzahl der Klicks auf eine rechtsverletzende Internetanzeige, | ||
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+ | Der Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG bezieht sich auf die Preise für rechtsverletzende Dienstleistungen, | ||
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+ | Die Regelung in § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG begründet - ebenso wie die deutsche Sprachfassung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG - nach ihrem Wortlaut unmittelbar nur eine Auskunftspflicht betreffend "die Menge der hergestellten, | ||
+ | die Mengen (" | ||
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+ | § 19 Abs. 3 MarkenG dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG. Danach erstrecken sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG, soweit angebracht, auf die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie | ||
+ | der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, | ||
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+ | Der Inhaber einer verletzten Marke oder eines verletzten Unternehmenskennzeichens hat nach § 242 BGB [-> [[Privatrecht: | ||
+ | |||
+ | Allerdings begründet ein dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 3 MarkenG kein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien im Sinne von § 242 BGB. Der - inhaltlich begrenzte - Anspruch aus § 19 | ||
+ | Abs. 3 MarkenG kann nicht zur Grundlage eines weitergehenden Anspruchs aus § 242 BGB gemacht werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | §§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, | ||
+ | §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, | ||
+ | MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ | ||
+ | [[Markenrecht]] \\ |
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