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- | Dies liegt bei [[Werbeslogans|werbesloganartigen Wortfolgen]] nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden.((BGH, | + | Dies liegt bei [[Werbeslogans|werbesloganartigen Wortfolgen]] nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden.((BGH, |
Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, | Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, | ||
+ | Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, | ||
+ | Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ((BGH, GRUR 2016, 934 [juris Rn. 12] - OUI; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/16, GRUR 2020, 411 [juris | ||
+ | Rn. 11] = WRP 2020, 586 - #darferdas? II; jeweils m.w.N.)) ((BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Kölner Dom)). | ||
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+ | Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen ((EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 24 und 33] - AS/DPMA [# | ||
+ | |||
+ | Fasst der Verkehr das aus dem [[Markenrecht: | ||
+ | oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ((Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
* [[Unterscheidungskraft]] | * [[Unterscheidungskraft]] |
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