Artikel 3 (1) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 → Gattungsbezeichnungen
Eine Marke, die sich zur Gattungsbezeichnung für bestimmte Produkte entwickelt hat, ist aufgrund eines Freihaltebedürfnisses nicht mehr durchsetzbar.
Um zu verhindern, daß sich eine eingetragene Marke zur Gattungsbezeichnung entwickelt, spricht § 16 MarkenG dem Markeninhaber Ansprüche gegenüber einem Verleger eines Wörterbuchs oder Nachschlagewerkes zu. (→ Wiedergabe der eingetragenen Marke in Nachschlagewerken)