Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
§ 3 (1) → Warenformmarken (Definition)
§ 3 (2) Nr. 1 → Artbedingte Warenformen
§ 3 (2) Nr. 2 → Technisch bedingte Warenformen
§ 3 (2) Nr. 3 → Wertbedingte Warenformen
Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, sind nach § 3 Abs. 2 MarkenG von der Markenfähigkeit ausgeschlossen.
Damit schließt es das Gesetz im öffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware für sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Markeneintragung daran hindern kann, bei der Gestaltung ihrer Produkte eine bekannte technische Lösung einzusetzen oder ihren Produkten bestimmte vorteilhafte Eigenschaften zu verleihen.1)
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu der entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. e zweiter Spiegelstrich MarkenRL entschieden hat, setzt dieses Eintragungshindernis voraus, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die fragliche technische Wirkung durch andere Formen erzielt werden kann.2)
§ 3 Abs. 2 MarkenG schützt grundsätzlich die Fähigkeit des Wettbewerbs, Waren jeder beliebigen Form zu produzieren. Eine Monopolisierung von gebräuchlichen oder notwendigen Warenformen über den Umweg des Markengesetzes soll vermieden werden.
Die Formulierung „Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen“ in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist gemäß dem EuGH so auszulegen, daß die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form nur ihrer technischen Wirkung zuzuschreiben sind, wobei Formalternativen mit gleicher technischer Wirkung unbeachtlich sind (EuGH, Urteil vom 18. 6. 2002 - Rs. C-299/99 - Philips/Remington).
Von der Gesetzessystematik her ist das nicht widerlegbare Freihaltebedürfnis an Produktformen nach § 3 Abs. 2 MarkenG dem Kontext der absoluten Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG zuzurechnen, mit der Besonderheit, daß dieses Hinderniss nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann (siehe auch BPatG 28 W (pat) 147/02 Beschl. vom 4. Mai 2004 - Philips/Remington).
In der Markenrechtsrichtlinie steht diese Regelung – ungeachtet ihres qualifizierten Charakters als eines auch durch Verkehrsdurchsetzung nicht zu widerlegenden Eintragungshindernisses (Art. 3 Abs. 3 MarkenRL) – im Kontext der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 MarkenRL. Die Markenrechtsrichtlinie macht damit – stärker als der deutsche Gesetzestext, der den irrtümlichen Eindruck erweckt, als handele es sich um eine Frage der Markenfähigkeit – deutlich, dass die besonderen Eintragungshindernisse für mit der Warenform übereinstimmende Formmarken (Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL = § 3 Abs. 2 MarkenG) auf ein besonders ausgeprägtes Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der betreffenden Warenformen zurückzuführen sind.3) [→ Telle-Quelle-Schutz]