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markenrecht:foermliche_voraussetzungen

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Förmliche Voraussetzungen

§ 85 (1) MarkenG

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

§ 85 (2) MarkenG

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.

§ 85 (3) MarkenG

Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

§ 85 (4) MarkenG

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

  1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
  2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
  3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Nach § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG muss die Begründung der Rechts-beschwerde, wenn sie auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben.

Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrens-, insbesondere Gehörsverstoß beruht.1)

Deshalb ist der Prozessvorgang, dessen Verfahrensfehlerhaftigkeit behauptet wird, unter Angabe der Einzeltatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, genau zu bezeichnen.2)

Dabei ist auch die Kausalität des Verstoßes für die getroffene Entscheidung darzulegen.3)

Bei einem Gehörsverstoß ist also auszuführen, dass die angefochtene Entscheidung jedenfalls auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Bei einer Rüge wegen übergangenen Beweisantritts muss neben Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Bundespatentgericht rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen.4)

§ 85 (5) MarkenG

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

siehe auch

§§ 83 - 90 MarkenG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BGH, Beschl. v. 17. August 2011 - I ZB 31/10; m.V.a. BGH, Be-schluss vom 24. April 2008 I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Rn. 12 = WRP 2008, 1550 Weiße Flotte
2)
BGH, Beschl. v. 17. August 2011 - I ZB 31/10; m.V.a. Fezer, Marken-recht, 4. Aufl., § 85 Rn. 10; zur entsprechenden Vorschrift des § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 2; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 551 Rn. 12
3)
BGH, Beschl. v. 17. August 2011 - I ZB 31/10; m.V.a. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 85 MarkenG Rn. 8; zu § 551 Abs. 3 ZPO BAG, NJW 2004, 1683, 1684; Hk-ZPO/Kayser aaO
4)
BGH, Beschl. v. 17. August 2011 - I ZB 31/10; m.V.a. BAG, NJW 2004, 1683, 1685
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