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markenrecht:fehlerhafte_umschreibung

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Fehlerhafte Umschreibung

Wenn auch die Umschreibung für sich noch nicht zu einem Rechtsverlust in materiellrechtlicher Hinsicht führt, kann sie - zu Unrecht erfolgt - für den wahren Berechtigten erhebliche Rechtsnachteile und unabsehbare Schwierigkeiten bei der Verwaltung und der Geltendmachung seines Rechts bewirken. Dies ist die rechtliche Konsequenz aus der Regelung des § 28 Abs. 1 MarkenG, wonach der im Register Eingetragene, auch wenn die Marke materiellrechtlich nicht auf ihn übergegangen ist, als berechtigt und verpflichtet vermutet wird. Kraft dieser Legitimationswirkung kann der Eingetragene in patentamtlichen und auch in gerichtlichen Verfahren - allein mit Verweis auf seine Registereintragung - Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, während der tatsächliche Inhaber der Marke, um dem wirksam entgegentreten zu können, besondere Umstände geltend machen muss, welche die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG ernsthaft erschüttern.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 24 W (pat) 84/06; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 4
markenrecht/fehlerhafte_umschreibung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1