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markenrecht:erteilung_der_vollstreckungsklausel

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Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 125a MarkenG

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

siehe auch

§ 119 ff MarkenG → Unionsmarken

markenrecht/erteilung_der_vollstreckungsklausel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1