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markenrecht:erforderlicher_durchsetzungsgrad

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Erforderlicher Durchsetzungsgrad

Erforderlicher Durchsetzungsgrad bei glatt beschreibenden Begriffen

Der Verkehrsdurchsetzungsgrad bzw. Kennzeichnungsgrad gibt die Bekanntheit der angemeldeten Bezeichnung wieder. Es wird danach gefragt, ob das Zeichen einem bestimmten Hersteller zugeordnet wird, der aber nicht benannt werden muß.

Dabei kann für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden, auch wenn - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden kann.1)

Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter auch den Grad der Kennzeichnungskraft als durchgesetzt eingetragener Marken im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen. Allerdings kann bei diesen regel-mäßig von einer - mindestens - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausge-gangen werden.2)

Die Feststellung, ob ein von Haus aus nicht unterscheidungskräftiges Zeichen infolge seiner Benutzung die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, erfordert in der Regel einen Durchsetzungsgrad von über 50%, bei beschreibenden Angaben sogar einen deutlich höheren.3)

Das Erfordernis eines über 50% liegenden Durchsetzungsgrads beruht darauf, dass an den Nachweis, ein an sich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen habe als solches infolge seiner Benutzung die Eignung erlangt, als Herkunftshinweis zu wirken, besondere Anforderungen zu stellen sind, die um so höher sind, je weniger sich das betreffende Zeichen nach seinem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet.4)

Dabei kann für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden, auch wenn – sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen – die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden kann.5)

Bei glatt beschreibenden Angaben kann sogar eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung erforderlich sein.6)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06 - Kinder III; m.V.a. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 25.10.2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Tz. 23 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte
2)
Leitsatz BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform
3)
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05 - TUC-Salzcracker ; m.V.a. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 u. C-109/97, Slg. 1999, I-2799 Tz. 50 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I
4)
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05 - TUC-Salzcracker; m.V.a. EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 50 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO
5)
BGH, Beschluss vom 19. 1. 2006 – I ZB 11/04. - Lotto; vgl. BGH, Beschl. v. 1. 3. 2001 – I ZB 54/98, GRUR 2001, 10425, 1043 = WRP 2001, 1205 – REICH UND SCHOEN, m. w. N.
6)
BPatG, Beschluss vom 17. 5. 2006 – 32 W (pat) 39/03; m.V.a. BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder; GRUR 2006, 760, 762 f. [Nr. 21 ff.] - LOTTO
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