Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 3 (1) 6. Alt. 1. Unt.alt. MarkenG → Warenformmarken
§ 3 (1) 6. Alt. 2. Unt.alt. MarkenG → Verpackungsformmarke
§ 9 MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit
§ 3 (1) 1. Alt. MarkenG → Wortmarken, Personennamen
§ 3 (1) 2. Alt. MarkenG → Bildmarken
§ 3 (1) 3. Alt. MarkenG → Buchstaben
§ 3 (1) 4. Alt. MarkenG → Zahlen
§ 3 (1) 5. Alt. MarkenG → Hörmarken
§ 3 (1) 7. Alt. MarkenG → Sonstige Aufmachungen, Farbmarken
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
Die für Bildmarken entwickelten Grundsätze sind auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware bestehen.1)
Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke und nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren.2)
Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit dreidimensionaler Marken dürfen zwar keine strengeren Anforderungen angelegt werden als bei sonstigen Marken. Gleichwohl sind bei Marken, welche die Form der Ware selbst wiedergeben (= Warenformmarken) wesentliche Unterschiede gegenüber „klassischen“ Wort- oder Bildmarken zu beachten.
Der Markenschutz darf sich nicht nur auf geringfügige Formvarianten erstrecken.3)
Der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet.4)
Dies wird allerdings umso weniger der Fall sein, je stärker die beanstandete Warenform von der geschützten Marke abweicht.5)
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es beim Vergleich einer dreidimensionalen Marke mit einer traditionellen Wort-/Bildmarke darauf an, ob der Verkehr in der Form oder Farbe ein selbständiges Kennzeichnungsmittel sieht. Er fasst die Formgestaltung einer Ware dabei regelmäßig nicht in gleicher Weise als Her-kunftshinweis auf, wie dies bei Wort- und Bildmarken der Fall ist, weil es bei der Form zunächst um eine funktionelle und ästhetische Gestaltung der Ware selbst geht. Auch eine ausgeprägte Raumform kann in ihrer Wirkung im Rahmen der Gesamtaufmachung durch andere Gestaltungselemente, wie z. B. Wortelemente, überlagert werden.6)