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markenrecht:domainnamen

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Domainnamen

Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion [→Markenmäßige Verwendung] zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Domainname ausnahmsweise eine reine Adressfunktion hat oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird.1)

Wird ein unterscheidungskräftiger Domainname zur Weiterleitung auf eine anders bezeichnete Internetseite benutzt, liegt darin eine markenmäßige Nutzung, weil auch in diesem Fall der Verkehr in der Zeichenverwendung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen wird.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinderstube; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 19 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 19 = WRP 2012, 940 - ZAPPA
2)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinderstube; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 60 - airdsl; GRUR 2011, 617 Rn. 19 - Sedo
markenrecht/domainnamen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1