Bestimmtheitsgrundsatz

Da das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs ist1), müssen im Interesse eines freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs Inhalt und Grenzen des Ausschließlichkeitsrechts für den Markeninhaber und etwaige Mitbewerber eindeutig erkennbar sein.2)

Das gilt vor allem für registrierte Rechte, deren Umfang sich zweifelsfrei aus dem Register ergeben muss. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in jüngerer Zeit, wenngleich zur Frage der grafischen Darstellbarkeit von Marken i. S. d. Art. 2 MRRL, betont, dass eine Registermarke genau identifizierbar sein muss.3)

siehe auch

1) EuGH GRUR 2001, 1148, 1149, Nr. 21 - Bravo
2) , 3) BPatG, Beschl. v. 13. Februar 2007 - 33 W (pat) 331/01
markenrecht/bestimmtheitsgrundsatz.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)
 

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