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markenrecht:beschwerdegruende

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Beschwerdegründe

§ 84 (2) MarkenG

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 84 (1) MarkenG → Beschwerdeberechtigung

siehe auch

§§ 83 - 90 MarkenG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/beschwerdegruende.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1