PatKostG, Gebührenverzeichnis, Gebührentatbestand Nr. 400 000
Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG zwingende Voraussetzung für die Rechtsmitteleinlegung; von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig wird.1)
Diese Wirkung der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr tritt kraft Gesetzes ein.2)
Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat dementsprechend nur deklaratorische Wirkung.3)