Beschluß über den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der Kommission

§ 130 (5) MarkenG

Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach den Absätzen 3 und 4 den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, so stellt das Patentamt dieses durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die innerhalb der Frist von Absatz 4 eine Stellungnahme abgegeben haben.

siehe auch

markenrecht/beschluss_ueber_den_antrag_auf_eintragung_einer_geografischen_angabe_oder_einer_ursprungsbezeichnung_in_das_verzeichnis_der_kommission.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)
 

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