markenrecht:berechtigung_zur_stellung_eines_loeschungsantrags

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
markenrecht:berechtigung_zur_stellung_eines_loeschungsantrags [2022/10/27 08:06] mfreundmarkenrecht:berechtigung_zur_stellung_eines_loeschungsantrags [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Berechtigung zur Stellung eines Löschungsantrags ======
 +
 +<note>
 +§ 52 (2) MarkenG
 +
 +Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der am Verfahren beteiligt sein kann.
 +</note>
 +
 +<note>
 +§ 52 (3) MarkenG
 +
 +Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte kann von dem Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen, gestellt werden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]]