Bekanntheitsschutz

§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

§ 14 (1) MarkenGRechte des Markeninhabers
§ 14 (2) Nr. 1 MarkenGVerbot identischer Benutzung
§ 14 (2) Nr. 2 MarkenGVerbot verwechselbarer Benutzung

Der Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt zwar weder eine Schutzerstreckung noch eine Benutzung im Inland zwingend voraus. Einer ausländischen Marke kommt Schutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG jedoch nur dann zu, wenn sie im Inland bekannt ist; die alleinige Bekanntheit im Ausland genügt nicht.1)

Für die markenmäßige Benutzung ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr annimmt, die beworbene Ware stamme von dem Markeninhaber; ausreichend ist es, dass der Verkehr die Gestaltung des angegriffenen Zeichens mit den verteidigten Marken gedanklich verknüpft Die Anforderungen an eine markenmäßige Benutzung sind insoweit in Nr. 3 des § 14 Abs. 2 MarkenG geringer als in der Bestimmung der Nr. 2.2)

Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.3)

Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.4)

Unlauterkeit

Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke eines Dritten ist grundsätzlich unlauter.5)

Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.6)

siehe auch

1) BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE; m.V.a. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 166; Piper, GRUR 1996, 429, 433
2) OLG Köln, Urt. v. 06.02.2009 - 6 U 147/08 - Deutschland sucht den Superstar; m.V.a. BGH GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte; BGH, wie vor, S. 584 sub II 1 b aa, letzter Absatz
3) , 4) BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 - TÜV II
5) OLG Köln, Urt. v. 06.02.2009 - 6 U 147/08 - Deutschland sucht den Superstar; m.V.a. BGH, GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte
6) BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - DAX; m.V.a. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, 931 - BIG PACK; BGHZ 147, 56, 67 - Tages-schau; BGH GRUR 2008, 798 Tz. 26 - POST I
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