Die bekannte Marke (auch berühmte Marke genannt) verleiht Schutz auch über die Grenzen der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit hinaus, wenn die Gefahr einer Rufausbeutung besteht (§ 9 I Nr. 3, § 14 II Nr. 3 MarkenG).
Ein über den Ähnlichkeitsbereich hinausgreifende Schutz soll nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Voraussetzung ist ein überragender Bekanntheitsgrad und eine besonders hohe Wertschätzung der Marke in den Verkehrskreisen.1) Für die bekannte Marke wird üblicherweise ein Bekanntheitsgrad von mindestens 30% verlangt.
Der EuGH setzt geringere Maßstäbe an: Ausreichend ist, wenn die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist.2)
Bei der Bestimmung des erforderlichen Bekanntheitsgrades sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Marktanteil, geographische Verbreitung, etc.).
Auch eine Benutzungsmarke kann den Schutz einer bekannten Marke genießen.
Eine bekannte geschäftliche Bezeichnung kann auch ohne Branchennähe Schutzwirkung nach § 15 III MarkenG entfalten.
Bekannten bzw. berühmten Marken wird ein erhöhter Schutzumfang zugebilligt, da sie eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzen.
Berühmte Marken mit entsprechend großem Schutzumfang können auch bei (nur) mittlerer Warenähnlichkeit und unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr mit einer jüngeren Marke unterliegen.3)