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markenrecht:ausschlussfrist_fuer_die_wiedereinsetzung

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Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung

§ 91 (5) MarkenG

Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung

markenrecht/ausschlussfrist_fuer_die_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1