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markenrecht:aufschiebende_wirkung_der_beschwerde

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Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 66 (1) S. 3 MarkenG

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 66 (1) S. 1 MarkenG → Beschwerde
§ 66 (1) S. 2 MarkenG → Beschwerdeberechtigung

§ 66 (2) MarkenG → Beschwerdefrist
§ 66 (3) MarkenG → Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung
§ 66 (4) MarkenG → Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren
§ 66 (5) MarkenG → Abhilfe der Beschwerde

Beschlüsse im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind alle abschließenden Entscheidungen der Markenstellen und -abteilungen, die Rechte Dritter berühren können. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Entscheidung als Beschluss oder in einer anderen äußeren Form erfolgt, ob sie von der zuständigen Stelle getroffen wird oder ob sie überhaupt eine Frage betrifft, die einer abschließenden Regelung zugänglich ist.1)

Bei Feststellungen über den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen kommt es darauf an, ob die Rechtsfolge unmittelbar und ohne weiteres Zutun des DPMA eintritt oder ob hierfür eine zielgerichtete behördliche Hand-lung erforderlich ist.2)

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BPatG, Entscheidung vom 29.1.2008 - 24 W (pat) 97/07; m.V.a. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 73 Rdn. 24 ff.; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, 2007, Bd. I (MarkenVerfR), 1. Teil, Kap. 2, Rdn. 10
2)
BPatG, Entscheidung vom 29.1.2008 - 24 W (pat) 97/07; m.V.a. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 66 Rdn. 3
markenrecht/aufschiebende_wirkung_der_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1