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markenrecht:anwendung_der_zivilprozessordnung_in_der_rechtsbeschwerde

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Anwendung der Zivilprozessordnung in der Rechtsbeschwerde

§ 88 (1) MarkenG

Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.

§ 88 (2) MarkenG

Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

siehe auch

markenrecht/anwendung_der_zivilprozessordnung_in_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1