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markenrecht:antrag_auf_teilweise_verlaengerung

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Antrag auf teilweise Verlängerung

§ 38 (1) MarkenV

Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen.

§ 38 (2) MarkenV

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,
  2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
  3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.

siehe auch

§§ 37 - 38 MarkenV → Verlängerung
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht

markenrecht/antrag_auf_teilweise_verlaengerung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1