Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:angaben_zum_anmelder_und_zu_seinem_vertreter

finanzcheck24.de

Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter

§ 5 (1) MarkenV

Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:

1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:

a) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;

b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters. Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.

§ 3 (1) MarkenV → Inhalt der Anmeldung nach Markenverordnung

§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung

Zwar muss die Anmeldung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (nur) Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Dazu reichen Mindestangaben aus, die eine objektive Identifizierung des Anmelders ermöglichen, u.U. auch ohne Angabe des vollständigen Namens oder der vollständigen Adresse1). § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelt allerdings nur die (Mindest-) Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV betrifft hingegen sonstige (weitere) Anmeldeerfordernisse nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 MarkenG.2)

§ 5 (2) MarkenV

In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.

§ 5 (3) MarkenV

Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.

§ 5 (4) MarkenV

Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.

siehe auch

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen

1)
Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 32 Rn. 13
2)
BPatG, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 30 W (pat) 558/20
markenrecht/angaben_zum_anmelder_und_zu_seinem_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1