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markenrecht:agentenmarken

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Agentenmarken

§ 11 MarkenG

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.

§ 17 MarkenG → Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

Nach § 11 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie „ohne Zustimmung des Inhabers der Marke“ für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.1)

Die Bestimmung des § 17 MarkenG [→ Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter] sieht für diesen Fall Ansprüche auf Übertragung der Marke, Unterlassung und Schadensersatz vor.2)

Zweck der Regelung

Zweck der Regelung ist es, den Markeninhaber vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter zu schützen, der sich eine Marke eigenmächtig aneignet, die der Geschäftsherr - regelmäßig im Ausland - früher für sich in Anspruch genommen hat und die für den Agenten typischerweise gerade erst durch die Übernahme der Vertretung von Interesse ist.3)

Der besondere Schutz des Markeninhabers beruht dabei auf der Vorstellung einer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geltenden statusimmanenten Verpflichtung des Agenten oder Vertreters, die Interessen des Geschäftsherrn wahrzunehmen.4)

Verwechselbare Marken

Der Schutz der Marke des Geschäftsherrn nach § 11 MarkenG besteht nicht nur gegenüber identischen Agentenmarken. Er erstreckt sich auch auf ähnliche Marken i.S. des § 9 MarkenG.5)

Andernfalls könnte der Geschäftsherr mittels einer nur ähnlichen Agentenmarke dauerhaft daran gehindert werden, inländischen Markenschutz zu erlangen. Dies widerspräche dem Zweck der Regelung, Behinderungen infolge einer Registrierung von Marken durch ungetreue Agenten auszuschließen. Für einen umfassenden Schutzbereich der §§ 11, 17 MarkenG spricht auch, dass § 17 Abs. 2 MarkenG auf den gesamten § 14 MarkenG Bezug nimmt.6)

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der ausländischen Marke des Geschäftsherrn und der Agentenmarke ist eine hypothetische Kollisionsprüfung maßgeblich, bei der die Marke des Geschäftsherrn wie eine im Inland eingetragene Marke der Agentenmarke gegenüberzustellen ist.7)

Bei der hypothetischen Kollisionsprüfung ist allein auf das Verkehrsverständnis im Inland abzustellen.8)

Altmarken

Dieser Schutz besteht nach § 152 MarkenG auch für Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet und/oder eingetragen worden sind.9)

Art. 6septies PVÜ

Die Regelungen über die Agentenmarke im Markengesetz dienen der Umsetzung des Art. 6septies PVÜ (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/6581, S. 73, 77).

Diese Bestimmung bezweckt, Markeninhaber eines anderen Vertragsstaats vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter zu schützen, der sich im Inland eine entsprechende Marke eigenmächtig aneignet und damit den Geschäftsherrn behindern kann, zu dessen Interessenwahrnehmung er eigentlich verpflichtet ist.10)

Die Regelungen über die Agentenmarke stellen damit eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip dar, nach dem der Markeninhaber grundsätzlich nicht gegen Zeichenanmeldungen außerhalb des Schutzlandes seiner Marke vorgehen kann.11)

Maßgeblich ist, welchen Schutz der Geschäftsherr im Inland hätte beanspruchen können, wenn er seinen Markenschutz dorthin ausgedehnt hätte. Würde man hingegen den Schutzbereich der Geschäftsherrenmarke nach dem Recht des Ursprungslands beurteilen, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Agent mit seiner übereinstimmenden oder ähnlichen inländischen Marke die Benutzung der Geschäftsherrenmarke im Inland behindert. Denn die Agenten-marke kann aufgrund eines abweichenden inländischen Verkehrsverständnisses einen größeren Schutzumfang haben. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Schutzhindernis nur nationale Bedeutung hat.12)

Mit einem umfassenden Schutz des Geschäftsherrn vor ungetreuen Agenten wäre deshalb nicht vereinbar, auf den Schutzumfang im Ursprungsland abzustellen.13)

Für eine Nichtberücksichtigung inhaltlicher Beschränkungen der Mar-ke im Ursprungsland spricht auch die insoweit vergleichbare Lage bei der Schutzerstreckung von IR-Marken. Enthält eine international registrierte Marke einen Disclaimer, wird dieser bei der Erstreckung des Schutzes auf Deutschland vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht berücksichtigt14) Nur bei fehlender Unterscheidungskraft nach nationalem Recht wird der Schutz versagt (§ 113 Abs. 1 MarkenG). Fehlt insoweit ein Schutzausschließungsgrund, wird Schutz gewährt15). Ob der Schutzumfang dieser Marken beschränkt ist, muss dann im Konfliktfall von den Verletzungsgerichten beurteilt werden.16)

Voraussetzungen

Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der §§ 11, 17 MarkenG muss das Agenten- oder Vertreterverhältnis grundsätzlich zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke durch den Agenten oder Vertreter bestehen.17)

Die Anmeldung einer Marke während der Anbahnung eines Agentenverhältnisses kann zwar als Verletzung vorvertraglicher, auf die Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn gerichteter Pflichten angesehen werden und daher Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auslösen. Entsprechende Ansprüche bestehen aber nur dann, wenn nachfolgend tatsächlich ein Agentenverhältnis begründet worden ist.18)

Dies scheidet bei Verhandlungen über die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft schon deshalb aus, weil zwischen Mitgesellschaftern kein Agentenverhältnis besteht. Der (mögliche) Mitgesellschafter des Markeninhabers kann - auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - regelmäßig nicht als dessen Agent oder Ver-treter angesehen werden. Es fehlt insofern an einem das Agentenverhältnis kennzeichnenden und immerhin einen gewissen Umfang erreichenden Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn.19)

Abweichendes kann allein dann gelten, wenn die Parteien trotz entsprechender Bezeichnung der Sache nach nicht über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, sondern über eine durch ein Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Geschäftsbeziehung verhandeln.20)

Der Schutz der Marke des Geschäftsherrn nach § 11 MarkenG erstreckt sich auch auf i.S. des § 9 MarkenG ähnliche Agentenmarken.21)

siehe auch

1) , 2) , 20)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison
3)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 206/07 - DiSC; m.V.a. BGHZ 176, 116 Tz. 20 - audison
4)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.w.N.
5)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 206/07 - DiSC; m.V.a. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 271; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 11 Rdn. 15; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 12; Fuchs-Wissemann in Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht, 2. Aufl., § 11 MarkenG Rdn. 10; v. Schultz in v. Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., § 11 MarkenG Rdn. 4; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2400; Hoffmann, MarkenR 2002, 112 Fn. 5
6)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 206/07 - DiSC; m.V.a. Begründung des Regierungsent-wurfs eines Markengesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 77
7) , 8) , 11) , 13) , 16) , 21)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 206/07 - DiSC
9)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.V.a. vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270
10)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 206/07 - DiSC; m.V.a. Bauer, GRUR Int. 1971, 496
12)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 206/07 - DiSC; m.V.a. EuGH, Urt. v. 9.3.2006 - C-421/04, Slg. 2006 I-2303 = GRUR 2006, 411 Tz. 25 - Matratzen Concord
14)
vgl. Kober-Dehm in Ströbele/Hacker aaO § 113 Rdn. 1; Heise, GRUR 2008, 286, 290
15)
vgl. BPatG GRUR 1996, 408, 409 - COSA NOSTRA
17)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.V.a. Art. 6septies Abs. 1 PVÜ; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 6; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 10; Lange aaO Rdn. 2401; HK-Markenrecht/Fuchs-Wissemann, § 11 MarkenG Rdn. 8
18)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.V.a. Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 7
19)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 164/05 - audison; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 21.4.1999 - 32 W (pat) 91/99, juris Tz. 14; HK-Markenrecht/Fuchs-Wissemann, § 11 MarkenG Rdn. 7
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