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kartellrecht:kernbeschraenkungen

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Kernbeschränkungen (Art. 4 TT-GVO)

Unterscheidung konkurrierender und nicht konkurrierender Unternehmen

Gesamter Vertrag (Vereinbarung) ist nicht freigestellt und muß überprüft werden (Erwägungsgrund 13).

kartellrecht/kernbeschraenkungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1