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internetrecht:zwischenspeicherung_zur_beschleunigten_uebermittlung_von_informationen

finanzcheck24.de

Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

§ 9 TMG

Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an an­dere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. die Informationen nicht verändern,
  2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informa­tionen beachten,
  3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Indus­triestandards festgelegt sind, beachten,
  4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informa­tionen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträch­tigen und
  5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am

ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Ver­ waltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung an­ geordnet hat.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

internetrecht/zwischenspeicherung_zur_beschleunigten_uebermittlung_von_informationen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1