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internetrecht:werbung [2022/01/27 09:25] – mfreund | internetrecht:werbung [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Werbung ====== | ||
+ | -> [[Eigenwerbung]] | ||
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+ | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, | ||
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+ | Diese Definition ist auch auf den Begriff der Werbung in Telemedien gemäß § 58 Abs. 1 RStV anzuwenden. Dass § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV dem Wortlaut nach nur Werbung "im Rundfunk" | ||
+ | (vgl. Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, | ||
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+ | Dementsprechend wird der Begriff der Werbung nun auch in § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV als jede Äußerung definiert, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, | ||
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+ | ==== Spezialvorschriften für Werbung in Telemedien ==== | ||
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+ | § 6 (1) TMG -> [[Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen]] \\ | ||
+ | § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV -> [[Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele]] \\ | ||
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+ | Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG [-> [[Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen]]] haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, | ||
+ | sein müssen.((BGH, | ||
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+ | Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV [-> [[Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele]]] muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Dieser Regelung | ||
+ | entspricht § 22 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrags vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 433), der mit Wirkung vom 7. November 2020 an die Stelle des Rundfunkstaatsvertrags getreten ist. Beide Vorschriften sind auf Werbung in | ||
+ | Telemedien anwendbar, da sie im VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrags bzw. im 2. Unterabschnitt des Medienstaatsvertrags enthalten sind, die jeweils den Titel " | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 6 UWG [-> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG geht § 5a Abs. 6 UWG als Spezialvorschrift vor.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II)) | ||
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+ | Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und des § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien sind bereichsspezifische Marktverhaltensregelungen | ||
+ | für Telemedien. Die in diesen Spezialvorschriften zum Ausdruck kommenden medienrechtlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden.((BGH, | ||
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+ | § 58 Abs. 3 Satz 1 RStV gilt nur für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind, und § 74 Satz 1 MStV gilt nur für rundfunkähnliche Telemedien, wobei es sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV um Telemedien mit Inhalten handelt, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind. Fernsehähnlich | ||
+ | bzw. hörfunkähnlich ist ein Inhalt nur dann, wenn er wie das Fernsehen über bewegte Bilder((vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste)) bzw. wie der Hörfunk über eine Tonübertragung verfügt und nicht alleine aus " | ||
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+ | §§ 7, 8 RStV und §§ 8, 10 MStV beziehen sich nur auf Werbung im Rundfunk und nicht in Telemedien.((BGH, | ||
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+ | Die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und des § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV regeln ebenfalls bereichsspezifisch die Anforderungen an die Erkennbarkeit von Werbung in Telemedien. Da auch diese Vorschriften als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG lauterkeitsrechtlich zur Wirkung kommen, dürfen die in ihnen zum Ausdruck kommenden spezifischen medienrechtlichen Wertungen nicht durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden.((BGH, | ||
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+ | ==== § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV ==== | ||
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+ | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, | ||
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+ | Danach stellt eine Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines fremden Unternehmens zu fördern, nur dann eine Werbung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn sie gegen Entgelt oder | ||
+ | eine ähnliche Gegenleistung gemacht wird. Für die Eigenwerbung setzen § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV hingegen nicht voraus, dass für diese ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erbracht wird.((BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21 - Influencer III; m.V.a. BGH, GRUR 2021, 1414 Rn. 77 - Influencer II)) | ||
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+ | Unionsrechtlicher Hintergrund dieser Regelungen ist, soweit Telemedien betroffen sind, die keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung | ||
+ | bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste darstellen, ebenfalls Art. 2 Buchst. f und Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2000/ | ||
+ | ==== Wettbewerbsrechtliche Vorschriften für Werbung ==== | ||
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+ | -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | § 5a (6) UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | § 5, 5a UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | § 6 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Wettbewerbsrecht: |
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