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internetrecht:vertraulichkeit

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Vertraulichkeit

Art. 76 (1) DSGVO

Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.

<note>

Art. 76 (2) DSGVO

Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1) geregelt.

siehe auch

1)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
internetrecht/vertraulichkeit.1693824092.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/04 10:41 von areichelt