Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
internetrecht:verbindliche_interne_datenschutzvorschriften [2023/08/25 11:33] – angelegt areichelt | internetrecht:verbindliche_interne_datenschutzvorschriften [2023/08/25 11:36] (aktuell) – [Verbindliche interne Datenschutzvorschriften] areichelt | ||
---|---|---|---|
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
**Art. 47 (1) DSGVO** | **Art. 47 (1) DSGVO** | ||
- | Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 verbindliche interne Datenschutzvorschriften, | + | Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 [-> [[Kohärenzverfahren]]] |
a) rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, | a) rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, | ||
- | b) den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten übertragen und | + | b) den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer [[internetrecht: |
c) die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. | c) die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. | ||
Zeile 34: | Zeile 34: | ||
g) die Art und Weise, wie die betroffenen Personen über die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 hinaus über die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden, | g) die Art und Weise, wie die betroffenen Personen über die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 hinaus über die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden, | ||
- | h) die Aufgaben jedes gemäß Artikel 37 benannten Datenschutzbeauftragten oder jeder anderen Person oder Einrichtung, | + | h) die Aufgaben jedes gemäß Artikel 37 [-> [[Benennung eines Datenschutzbeauftragten]]] |
i) die Beschwerdeverfahren, | i) die Beschwerdeverfahren, | ||
Zeile 46: | Zeile 46: | ||
m) die Meldeverfahren zur Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde über jegliche für ein Mitglied der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, | m) die Meldeverfahren zur Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde über jegliche für ein Mitglied der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, | ||
- | n) geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder regelmäßigem Zugang zu personenbezogenen Daten. | + | n) geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder regelmäßigem Zugang zu [[internetrecht: |
</ | </ | ||
Zeile 53: | Zeile 53: | ||
**Art. 47 (3) DSGVO** | **Art. 47 (3) DSGVO** | ||
- | Die Kommission kann das Format und die Verfahren für den Informationsaustausch über verbindliche interne Datenschutzvorschriften im Sinne des vorliegenden Artikels zwischen Verantwortlichen, | + | Die Kommission kann das Format und die Verfahren für den Informationsaustausch über verbindliche interne Datenschutzvorschriften im Sinne des vorliegenden Artikels zwischen Verantwortlichen, |
</ | </ | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de