Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der sogenannten Telemedien. Es hat im März 2007 das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV) abgelöst.
Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG ist im Anwendungsbereich des Teledienstedatenschutzgesetzes nicht möglich. Die Erlaubnistatbestände des Teledienstedatenschutzgesetzes sind abschließend; Diensteanbieter können sich nicht auf allgemeine Erlaubnistatbestände des Bundesdatenschutzgesetzes berufen, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Erlaubnis hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der Nutzer nach dem Teledienstedatenschutzgesetz nicht gegeben sind.1)