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+ | ====== Telekommunikationsgesetz ====== | ||
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+ | ==== § 3 TKG: Begriffsbestimmungen ==== | ||
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+ | § 3 Nr. 17a TKG -> [[Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste]] \\ | ||
+ | § 3 Nr. 24 TKG -> [[Telekommunikationsdienst]] \\ | ||
+ | § 3 Nr. 30 TKG -> [[Verkehrsdaten]] \\ | ||
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+ | Das Telekommunikationsgesetz sieht in seinem § 3 keine Begriffsbestimmung für den Verbraucher vor. Insoweit kann unmittelbar auf die Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2002/22/EG zurückgegriffen werden, die in ihrem Art. 2 | ||
+ | Unterabs. 1 auf Art. 2 der Richtlinie 2002/21/EG verweist. Nach Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2002/21/EG ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen Zwecken nutzt oder beantragt. Nach Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, | ||
+ | ==== § 43 TKG ==== | ||
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+ | Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 43 Satz 1 und 2 TKG als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, | ||
+ | 2005/ | ||
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+ | ==== § 43b TKG ==== | ||
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+ | Diese Vorschrift setzt Art. 30 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2002/22/EG um. Die Mitgliedstaaten haben danach sicherzustellen, | ||
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+ | Die Regelungen in § 43 Satz 1 und 2 TKG dienen der Umsetzung von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, | ||
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+ | Wie sich aus der Überschrift von Art. 30 der Richtlinie 2002/22/EG " | ||
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+ | Dieses Ziel geht aus der Formulierung von Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 als der Nachfolgeregelung zu Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG sprachlich noch deutlicher hervor. | ||
+ | Darin heißt es, dass die " | ||
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+ | Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a | ||
+ | UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten | ||
+ | zu regeln.((BGH, | ||
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+ | Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an | ||
+ | ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur Verfügung stellt und die ihm hierfür entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt, ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b TKG.((BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss)) | ||
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+ | Ein solcher Vermieter ist nicht nach § 43b Satz 1 TKG verpflichtet, | ||
+ | fortbestehendem Mietverhältnis eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz zum Ablauf von 24 Monaten zu ermöglichen, | ||
+ | Ablauf von 24 Monaten kündbar ist.((BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss)) | ||
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+ | Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG soll nur für " | ||
+ | der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2002/21/EG, die gemäß Art. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG auch für diese Richtlinie gilt, ist jedoch ein " | ||
+ | Abs. 1 Satz 1 - der Nachfolgeregelung zu Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG - ausdrücklich aufgenommen. Es bestehen deshalb insoweit keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 43b Satz 1 TKG mit dem Unionsrecht.((BGH, | ||
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+ | ==== § 46 TKG ==== | ||
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+ | Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 TKG müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, | ||
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+ | Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 TKG müssen die Anbieter sicherstellen, | ||
+ | einem Anbieterwechsel nicht automatisch erfolgt, sondern nur bei einem entsprechenden | ||
+ | Willen des Kunden. Diesem steht es frei, auf die Übertragung seiner | ||
+ | Rufnummer zu verzichten. Die Vorschrift begründet zudem nach ihrem | ||
+ | Wortlaut ausschließlich Pflichten der Anbieter und damit korrespondierende | ||
+ | Rechte des Kunden. Danach besteht kein Grund, warum der Wille des Kunden, | ||
+ | von einem Portierungsauftrag nachträglich Abstand zu nehmen, vor dessen | ||
+ | Ausführung unbeachtlich sein sollte.((BGH, | ||
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+ | Diese vom Wortlaut ausgehende Auslegung wird durch die systematische | ||
+ | Stellung des § 46 TKG bestätigt. Diese Vorschrift findet sich im Dritten | ||
+ | Teil des Telekommunikationsgesetzes unter der Überschrift " | ||
+ | Kundenschutz und Kundenwille mögen zwar, wie das Berufungsgericht angenommen | ||
+ | hat, nicht zwingend Synonyme sein, weil Fälle denkbar sind, in denen | ||
+ | der geäußerte Wille des Kunden bei objektiver Betrachtungsweise nicht seinem | ||
+ | mutmaßlichen Interesse entspricht. Daraus ist aber nicht abzuleiten, es sei zum | ||
+ | Schutz des Kunden geboten, eine Portierung entgegen seinem erklärten, nachträglich | ||
+ | geänderten Willen durchzuführen.((BGH, | ||
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+ | Die Maßgeblichkeit des Kundenwillens für die Modalitäten des Anbieterwechsels | ||
+ | folgt ferner aus § 46 Abs. 1 TKG. Danach muss die Leistung des | ||
+ | Altanbieters gegenüber dem Teilnehmer auf dessen Verlangen unterbrochen | ||
+ | werden, auch wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen | ||
+ | Anbieterwechsel noch nicht vorliegen.((BGH, | ||
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+ | ==== § 71 TKG ==== | ||
+ | |||
+ | Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und 3 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (TKG nF) können Verbraucher entsprechend § 56 Abs. 3 TKG nF gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme | ||
+ | von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht, wenn der Vermieter oder Verpächter ihnen im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt. | ||
+ | Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG nF kann der Endnutzer einen Vertrag mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, wenn darin vorgesehen ist, dass er sich nach Ablauf der | ||
+ | anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 TKG nF ist gemäß § 230 Abs. 4 TKG nF bis zum 30. Juni 2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Mietverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird. Nach Art. 15 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes tritt am 1. Juli 2024 außerdem eine Änderung der Betriebskostenverordnung in Kraft, die bestimmt, dass § 2 Nr. 15 BetrKV in den | ||
+ | Buchstaben a und b für Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, dahin geändert wird, dass ein Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie laufende monatliche Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nur noch bis zum 30. Juni 2024 umlagefähig sind.((BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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