Eine P2P-Tauschbörse (hier Rapidshare) stellt Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung. Hierzu wählt der Nutzer aus seinem eigenen Dateibestand auf dem heimischen Computer die Datei aus, welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Die entsprechende Datei wird dann mit einem einzigen Klick auf die Seite der Tauschbörse hochgeladen. Rapidshare übermittelt dem Nutzer daraufhin einen Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser abrufen kann. Durch Weitergabe des entsprechenden Links hat der Nutzer die Möglichkeit, die hochgeladene Datei auch Dritten zugänglich zu machen.1)
Da ein Erraten der Adresse ohne Kenntnis des Download-Links nahezu unmöglich ist, ist das Abrufen der Datei ohne Kenntnis des Links nicht realistisch.2)
Im Übrigen fehlen beim Dienst von rapidshare entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten.3)
Über die Bekanntgabe des Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhaltes entscheidet nicht die Betreiberin der Tauschbörse, sondern der Nutzer selbst.4)
Legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.5)
Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen. Denn der Rechtsverletzer hat es – auch wenn sich sein Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt haben mag – nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird. Gerade in der weiteren Vervielfältigung liegt aber der Sinn und Zweck sog. Tauschbörsen im Interne.6)
→ Rechtsverletzende Nutzung einer Tauschbörse im gewerblichen Ausmaß
Die Betreiberin einer Tauschbörse ist nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzungen anzusehen. Indem sie die Nutzung ihres Dienstspeicherplatzes zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und den Hochladern durch Mitteilung des Download-Links die Möglichkeit gibt, auch anderen Nutzern Zugriff auf die gespeicherten Daten zu verschaffen, nimmt sie selbst keine Veröffentlichungen des Inhaltes vor, so dass ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet.7)
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin selbst ein Verzeichnis mit Download-Links zu den auf ihren Servern gespeicherten Daten bereithalten würde.8)
So auch: OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786
Anders: Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51
Die Teilnehmerhaftung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.9)
→ Mittäterschaft (Privatrecht)
Hierzu unterschiedliche Auffassungen:
Der Bundesgerichtshof bejaht eine Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen für diejenigen, die ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beitragen.10)
Hinsichtlich der Einstufung der Beitreiberin der Tauschbörse als Mitstörerin ist seit der Entscheidung „Internetversteigerung I” und der Entscheidung „Internetversteigerung II” des Bundesgerichtshofs11) davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 - 10 TMG nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden sind. Vielmehr gilt für den Unterlassungsanspruch die allgemeine Störerhaftung (§§ 823, 1004 BGB analog).12)
Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, setzt eine solche Verantwortlichkeit die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich nach allgemeinen Zumutbarkeitsüberlegungen richtet.13)
→ Störerhaftung (Internetrecht)
→ Störerhaftung (Privatrecht)
→ Prüfungspflichten
→ Prüfungspflichten des Betreibers einer Tauschbörse
Entgegen einer teilweise in der Literatur und der älteren Rechtssprechung vertretenen These handelt es sich bei den von dem Provider zu erteilenden Daten um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten.14)
Infolge dessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis. Ob und inwieweit diese Verkehrsdaten von dem zuständigen Provider herauszugeben sind, ist somit eine an §§ 100g, h StPO zu messende Frage.15)