Störerhaftung

§ 1004 BGBStörerhaftung

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.1)

Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.2)

Die Störerhaftung eröffnet keinen Schadensersatzanspruch.3)

Prüfungspflichten

Zur Vermeidung der übermäßigen Erstreckung der Störerhaftung ist anerkannt, dass die Haftung als Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch genommenen zuzumuten ist.4)

Prüfungspflichten

Vorsorgliche Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen

Ein Diensteanbieter muss immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt.5)

Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung „Internet-Versteigerung I“ (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.6)

Beispiele

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN
2) BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 - Feriendomi-zil I
3) OLG München Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. BGHZ 157, 236, 253 - Internet-Versteigerung
4) BGH v. 11.3.2004 - I ZR 304/01
5) OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung
6) BGH, I ZR 227/05, Entscheidung vom 10.04.2008 - Namensklau im Internet
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