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Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, | Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, | ||
- | a) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 unterliegen, | + | a) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 [-> [[Datenschutz-Folgenabschätzung]]] |
- | b) eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7 und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in Einklang steht, | + | b) eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7[-> [[Verhaltensregeln]]] |
- | c) der Billigung der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 41 Absatz 3, einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 Absatz 3 oder der Kriterien für die Zertifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 5 dient, | + | c) der Billigung der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 41 Absatz 3 [-> [[Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln]]], einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 Absatz 3 [-> [[Zertifizierungsstellen]]] |
- | d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz | + | d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]] |
- | e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe a dient, oder | + | e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe a [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]] |
- | f) der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Artikel 47 dient. | + | f) der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Artikel 47 [-> [[Verbindliche interne Datenschutzvorschriften]]] |
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**Art. 64 (2) DSGVO** | **Art. 64 (2) DSGVO** | ||
- | Jede Aufsichtsbehörde, | + | Jede Aufsichtsbehörde, |
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**Art. 64 (8) DSGVO** | **Art. 64 (8) DSGVO** | ||
- | Teilt die in Absatz 1 genannte zuständige Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, | + | Teilt die in Absatz 1 genannte zuständige Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, |
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