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- | **Art. 32(1) DSGVO** | + | **Art. 32 (1) DSGVO** |
- | Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; | + | Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten |
- | a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, | + | a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung |
b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, | b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, | ||
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- | **Art. 32(2) DSGVO** | + | **Art. 32 (2) DSGVO** |
Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, | Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, | ||
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- | **Art. 32(3) DSGVO** | + | **Art. 32 (3) DSGVO** |
- | Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen. | + | Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 [-> [[Verhaltensregeln]]] |
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- | **Art. 32(4) DSGVO** | + | **Art. 32 (4) DSGVO** |
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, |
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