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internetrecht:sendelandprinzip

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Sendelandprinzip

Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungs-schutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung vom 6. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 248 S. 15, nachfolgend: Satelliten- und Kabelrichtlinie)

Die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Satelliten- und Kabelrichtlinie bestimmt als „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ die Handlung, mit der die programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Signale eingegeben werden.1)

Dieses durch § 20a Abs. 1 UrhG in das deutsche Recht umgesetzte Sendelandprinzip beschreibt weder die internationale Zuständigkeit, noch stellt es eine Kollisionsnorm zur Anwendbarkeit des materiellen Rechts dar. Vielmehr kanalisiert es das Senderecht durch eine materiellrechtliche Definition der entscheidenden Handlung auf eine einzige Rechtsordnung.2)

Die Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist zudem allein auf das materielle nationale Urheberrecht beschränkt.3)

siehe auch

1) , 3)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR
2)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; m.V.a. Ahrens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wett-bewerbsrechts, 4. Aufl., § 68 Rn. 26; MünchKomm.BGB/Drexl, 5. Aufl., Interna-tionales Immaterialgüterrecht Rn. 124
internetrecht/sendelandprinzip.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1