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internetrecht:recht_auf_datenuebertragbarkeit

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internetrecht:recht_auf_datenuebertragbarkeit [2023/08/10 07:54] – angelegt areicheltinternetrecht:recht_auf_datenuebertragbarkeit [2023/08/10 07:59] (aktuell) areichelt
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 **Art. 20 (1) DSGVO** **Art. 20 (1) DSGVO**
  
-Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern+Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden [[internetrecht:personenbezogene_daten|personenbezogenen Daten]], die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
  
-a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und+a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a [-> [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]] oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a [-> [[Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]]] oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b [-> [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]] beruht und
  
 b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
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 **Art. 20 (3) DSGVO** **Art. 20 (3) DSGVO**
  
-1Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. 2Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.+Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 [-> [[Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")]]] unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
 </note> </note>
  
internetrecht/recht_auf_datenuebertragbarkeit.1691654043.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/10 07:54 von areichelt