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Prüfungspflichten einer Online-Handelsplattform

Einem Unternehmen, das im Internet eine Online-Handelsplattform für Verkäufe Dritter betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.1)

Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und mit dem sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ergebenden Verbot proaktiver Überwachungspflichten kollidieren.2)

Andererseits ist zu bedenken, dass der Betreiberin der Online-Handelsplattform durch ihr geschuldete Entgelte und Provisionen an dem Verkauf urheberrechtsverletzender Waren beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe.3)

Vorsorgliche Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen

Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.4)

Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung „Internet-Versteigerung I“ (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.5)

siehe auch

1) OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung
2) OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung und Spindler in Spindler/Schmitz/Geis aaO § 8 TDG, Rdn. 11
3) OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung
4) BGH, Urteil vom 12.7.2007 - I ZR 18/04
5) BGH, I ZR 227/05, Entscheidung vom 10.04.2008 - Namensklau im Internet
 
internetrecht/pruefungspflichten_einer_online-handelsplattform.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)