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internetrecht:pruefungspflichten_der_denic

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Prüfungspflichten der DENIC

Störerhaftung der DENIC

Die DENIC treffen nach Grundsätzen der Störerhaftung nur eingeschränkte Prüfungspflichten.

Danach sind ihr für die Phase der automatisiert erfolgenden ursprünglichen Registrierung keinerlei Prüfungspflichten zuzumuten (BGHZ 148, 13, 18 f. - ambiente.de). Aber auch dann, wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine - angebliche - Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, trifft sie nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte lediglich gehalten, eine Regist-rierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist.1)

Diese Privilegierung der DENIC ergibt sich zum einen daraus, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt. Zum anderen rechtfertigt sich die Einschränkung der Prüfungspflichten aus der Funktion der Beklagten. Sie verfolgt keine eigenen Zwecke, handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht und nimmt ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Inter-netnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahr. Die Beklagte könnte ihre Aufgabe als rein technische Registrierungsstelle nicht mehr in der gewohnt effizienten Weise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domainbezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Prüfung einzutreten.2)

Die DENIC kann deshalb Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, grundsätzlich darauf verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen (BGHZ 148, 13, 19, 21 - ambiente.de).

Sofort ersichtliche Rechtsverletzungen

Anders liegt es allerdings dann, wenn die DENIC ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von ihr erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt. Unschwer erkennbar ist für die Beklagte eine Verletzungen von Kennzeichenrechten nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss.3)

Berühmte Marken

Der BGH hat eine Verpflichtung der DENIC, aufgrund der Anzeige eines Prätendenten tätig zu werden, auf Fälle der identischen Verwendung berühmter Marken beschränkt, weil die Beurteilung einer Markenverletzung besondere Kenntnisse im Markenrecht voraussetzt, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausgesetzt werden können.4)

Dem Erfordernis der Berühmtheit der Marke und deren überragender Verkehrsgeltung kommt auch in allgemeinen Verkehrskreisen die Funktion zu, eine Störerhaftung der DENIC auf solche Markenrechtsverletzungen einzugrenzen, die sich ihren Mitarbeitern auch ohne besondere Kenntnisse des Markenrechts ohne weiteres erschließen.5)

Eine Markenrechtsverletzung kann für die deutsche Vergabestelle für Domainnamen allenfalls dann offensichtlich sein, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt.6)

Diese Grundsätze sind auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.7)

Im Rahmen einer Markenrechtsverletzung durch einen Domainnamen soll das Erfordernis der Berühmtheit und der überragenden Verkehrsgeltung sicherstellen, dass angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Prüfung einer Markenrechtsverletzung ergeben können, nur solche Rechtsverletzungen zu einer Störerhaftung der deutschen Vergabestelle für Domainnamen führen können, die sich den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen.8)

Auch im Bereich des allgemeinen Namensrechts macht eine entsprechende Einschränkung Sinn, weil der persönliche Name grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Alleinstellung zu beanspruchen, da mehrere Personen denselben Namen tragen können.9)

Rechtskräftiges Urteil gegen den Domaininhaber

Ein unschwer zu erkennender Rechtsverstoß liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Beklagten ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss, was bei einer Markenrechtsverletzung allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen.10)

Es erscheint nicht angemessen, das Haftungs‑ und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit eines Domainnamens dessen Inhaber trifft, auf die deutsche Vergabestelle für Domainnamen zu verlagern; der deutschen Vergabestelle für Domainnamen ist es deshalb nicht verwehrt, Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen.11)

Die deutsche Vergabestelle für Domainnamen kann nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiges Urteil gegen den Domaininhaber vorgelegt wird, die Domain löschen, ohne Gefahr zu laufen, anschließend erfolgreich von dem Domaininhaber wegen einer vertragswidrigen Kündigung in Anspruch genommen zu werden.12)

Deshalb setzt eine Störerhaftung gegen die deutsche Vergabestelle für Domainnamen wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet.13)

Ein gegen den Admin‑C erlangtes Urteil wirkt nämlich nicht für und gegen den Domaininhaber; die Rechtskraft des Urteils stünde damit einem erneuten Rechtsstreit zwischen Domaininhaber und der Beklagten mit anderem Ausgang nicht entgegen.14)

Nach Ziff. VIII der Domainrichtlinien ist, wenn der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, der Admin‑C zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S. von § 184 ZPO. Also können Klagen gegen Domaininhaber mit Sitz im Ausland in Deutschland dem betreffenden Admin‑C zugestellt werden.15)

siehe auch

1) , 2) , 5)
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de
3)
BGHZ 148, 13, 21 f. - ambiente.de, mwN
4)
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; m.V.a. BGHZ 148, 13, 22 - ambiente.de
6) , 10) , 11)
OLG Frankfurt, Urt. vom 17. Juni 2010 - Az. 16 U 239/09; m.V.a. BGH, Urt. vom 17. Mai 2001 - BGHZ 148, 13 - ambiente
7)
OLG Frankfurt, Urt. vom 17. Juni 2010 - Az. 16 U 239/09; m.V.a OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Juli 2009 - Az. 6 U 29/09
8) , 9) , 12) , 15)
OLG Frankfurt, Urt. vom 17. Juni 2010 - Az. 16 U 239/09
13) , 14)
BGH, Urt. vom 17. Mai 2001 - BGHZ 148, 13 - ambiente
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